Wissen zur rechtssicheren Zustellung
§ 568 BGB – Form der Kündigung im Mietrecht
Die zentrale Vorgabe: Kündigungen müssen schriftlich erfolgen – das bedeutet Papierdokument mit eigenhändiger Unterschrift. Eine Kündigung per E-Mail, Scan oder Fax erfüllt diese Anforderungen in der Regel nicht.
Die folgenden Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar. Für die rechtliche Bewertung eines Einzelfalls sollte eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.
Was bedeutet „Schriftform“ konkret?
Die gesetzliche Schriftform (§ 126 BGB) setzt voraus:
ein physisches Dokument
eine Originalunterschrift der kündigenden Person
Nicht ausreichend sind:
E-Mail
eingescannte Unterschrift
digitale Signaturen (in diesem Kontext regelmäßig nicht ausreichend)
Fehlt die Schriftform, ist die Kündigung unwirksam.
Für welche Kündigungen gilt § 568 BGB?
Die Vorschrift gilt für alle Kündigungen im Mietrecht, insbesondere:
ordentliche Kündigungen
außerordentliche (fristlose) Kündigungen
Kündigungen durch Mieter oder Vermieter
Häufige Fehler in der Praxis
Viele Kündigungen scheitern nicht am Inhalt, sondern an formalen Fehlern:
fehlende Unterschrift
Nutzung von E-Mail oder PDF
falscher oder unklarer Empfänger
mehrere Vertragspartner unterschreiben nicht vollständig
Diese Fehler machen eine Kündigung angreifbar oder unwirksam.
Warum neben der Form auch der Zugang entscheidend ist
Auch bei korrekter Schriftform gilt: Wirksam wird die Kündigung erst mit Zugang.
Das bedeutet: Die Kündigung muss so zugestellt werden, dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann.
Im Streitfall geht es daher immer um zwei Punkte:
Wurde die Schriftform eingehalten?
Ist die Kündigung nachweisbar zugegangen?
Typische Probleme beim Zugang
In der Praxis entstehen hier die meisten Streitpunkte:
Zugang wird bestritten
Zeitpunkt des Zugangs ist unklar
Briefkasten-Situation ist unklar
Sendung wird nicht angenommen
Ohne nachvollziehbaren Nachweis wird es schwierig.
Abgrenzung: Kündigung im Arbeitsrecht (§ 623 BGB)
Auch im Arbeitsrecht gilt eine vergleichbare Regelung:
Kündigungen müssen schriftlich erfolgen
ebenfalls erforderlich: Papierform und eigenhändige Unterschrift
Der Unterschied liegt nicht in der Form, sondern im rechtlichen Kontext.
Fazit
§ 568 BGB ist eindeutig:
Kündigungen im Mietrecht müssen schriftlich erfolgen
ohne Originalunterschrift sind sie unwirksam
zusätzlich muss der Zugang nachweisbar sein
Form und Zugang sind die beiden entscheidenden Punkte.