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§ 568 BGB – Form der Kündigung im Mietrecht

Die zentrale Vorgabe: Kündigungen müssen schriftlich erfolgen – das bedeutet Papierdokument mit eigenhändiger Unterschrift. Eine Kündigung per E-Mail, Scan oder Fax erfüllt diese Anforderungen in der Regel nicht.

Die folgenden Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar. Für die rechtliche Bewertung eines Einzelfalls sollte eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.

Veröffentlicht am 6. April 2026 · Zuletzt aktualisiert am 7. April 2026

Was bedeutet „Schriftform“ konkret?

Die gesetzliche Schriftform (§ 126 BGB) setzt voraus:

  • ein physisches Dokument

  • eine Originalunterschrift der kündigenden Person

Nicht ausreichend sind:

  • E-Mail

  • eingescannte Unterschrift

  • digitale Signaturen (in diesem Kontext regelmäßig nicht ausreichend)

Fehlt die Schriftform, ist die Kündigung unwirksam.

Für welche Kündigungen gilt § 568 BGB?

Die Vorschrift gilt für alle Kündigungen im Mietrecht, insbesondere:

  • ordentliche Kündigungen

  • außerordentliche (fristlose) Kündigungen

  • Kündigungen durch Mieter oder Vermieter

Häufige Fehler in der Praxis

Viele Kündigungen scheitern nicht am Inhalt, sondern an formalen Fehlern:

  • fehlende Unterschrift

  • Nutzung von E-Mail oder PDF

  • falscher oder unklarer Empfänger

  • mehrere Vertragspartner unterschreiben nicht vollständig

Diese Fehler machen eine Kündigung angreifbar oder unwirksam.

Warum neben der Form auch der Zugang entscheidend ist

Auch bei korrekter Schriftform gilt: Wirksam wird die Kündigung erst mit Zugang.

Das bedeutet: Die Kündigung muss so zugestellt werden, dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann.

Im Streitfall geht es daher immer um zwei Punkte:

  1. Wurde die Schriftform eingehalten?

  2. Ist die Kündigung nachweisbar zugegangen?

Typische Probleme beim Zugang

In der Praxis entstehen hier die meisten Streitpunkte:

  • Zugang wird bestritten

  • Zeitpunkt des Zugangs ist unklar

  • Briefkasten-Situation ist unklar

  • Sendung wird nicht angenommen

Ohne nachvollziehbaren Nachweis wird es schwierig.

Abgrenzung: Kündigung im Arbeitsrecht (§ 623 BGB)

Auch im Arbeitsrecht gilt eine vergleichbare Regelung:

  • Kündigungen müssen schriftlich erfolgen

  • ebenfalls erforderlich: Papierform und eigenhändige Unterschrift

Der Unterschied liegt nicht in der Form, sondern im rechtlichen Kontext.

Fazit

§ 568 BGB ist eindeutig:

  • Kündigungen im Mietrecht müssen schriftlich erfolgen

  • ohne Originalunterschrift sind sie unwirksam

  • zusätzlich muss der Zugang nachweisbar sein

Form und Zugang sind die beiden entscheidenden Punkte.

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